Der Bundesrat hat am 12. April 2006 Massnahmen zum Schutz vor gefährlichen Hunden erlassen, die primär der Vorbeugung dienen und Bissvorfälle vermeiden helfen sollen. Wenig später hat der Regierungsrat des Kantons Aargau einen Massnahmenkatalog auf Verordnungsstufe verankert.
Meldepflicht In Artikel 78 der eidgenössischen Tierschutzverordnung hat der Bundesrat eine Meldepflicht für folgende Personengruppen festgelegt:
- Tierärztinnen und Tierärzte
- Ärztinnen und Ärzte
- Tierheimverantwortliche
- Hundeausbilderinnen und -ausbilder
- Zollorgane
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat diese Meldepflicht in § 3 Hundeverordnung auf
- Polizeiorgane der Gemeinden und
- die Gemeinden
ausgedehnt.
Zuständigkeiten Zuständig für die Kontrollen und die Anordnung von Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden oder in Tierschutzfällen ist der Veterinärdienst. Der Veterinärdienst klärt die Fälle ab und führt gegebenenfalls einen Verhaltenstest mit dem Hund durch.
Für Hunde, die übermässige Immissionen verursachen (Ruhestörung, Streunen usw.), bleiben weiterhin die Gemeinden / kommunalen Polizeiorgane zuständig.
Der Link führt Sie auf die
Website des Kantons Aargau, wo Sie zusätzliche Infos/Links sowie Formulare finden.