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Friedensrichter


Friedensrichter - Symbol ag.ch


Die Friedensrichter vermitteln als Schlichtungsbehörden in den meisten zivilrechtlichen Verfahren zwischen den Parteien.

Von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, muss bei zivilrechtlichen Verfahren vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Wenn gesetzlich keine besonderen Schlichtungsbehörden vorgesehen sind, ist hierfür die Friedensrichterin oder der Friedensrichter zuständig.
Möchte eine Person ein Verfahren einleiten, hat sie bei der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter ein Schlichtungsgesuch und die Beilagen je im Doppel einzureichen. Dieses hat mindestens die Gegenpartei zu bezeichnen und die Rechtsbegehren, den Streitgegenstand und vorteilsweise eine Begründung zu enthalten. Im Verfahren vor der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, jedoch Gerichtskosten erhoben.
Die Parteien haben zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen. Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter versucht in einem formlosen Verfahren, mit den Parteien gemeinsam eine Lösung zu finden und sie zu versöhnen. Schliessen die Parteien einen Vergleich, wird dadurch das Verfahren beendet. Können sie sich nicht einigen, stellt die Friedensrichterin oder der Friedensrichter der klagenden Partei die Klagebewilligung aus. Diese berechtigt zur Einreichung einer gerichtlichen Klage innert einer Frist von drei Monaten. Anstatt der Klagebewilligung kann die Friedensrichterin oder der Friedensrichter bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 auf Antrag der klagenden Partei einen kostenpflichtigen Entscheid fällen oder den Parteien bis zu einem Streitwert von Fr. 5‘000.00 einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Wird dieser innert einer Frist von zwanzig Tagen von keiner Partei abgelehnt, wird er zum Entscheid. Lehnt eine Partei hingegen ab, fällt der Urteilsvorschlag dahin und die Friedensrichterin oder der Friedensrichter stellt der klagenden Partei die Klagebewilligung zu. Gestützt auf diese Klagebewilligung kann die klagende Partei innert drei Monaten beim Bezirksgericht eine Klage einreichen.


Kreis IX (Gemeinden Beinwil am See, Birrwil, Burg, Dürrenäsch, Gontenschwil, Holziken, Leimbach, Leutwil, Menziken, Oberkulm, Reinach, Schlossrued, Schmiedrued, Schöftland, Teufenthal, Unterkulm, Zetzwil)

Zentrale Postfachadresse:
Friedensrichteramt Kreis Kulm
Postfach 110
5726 Unterkulm

E-Mail: beat.waelty@ag.ch

Friedensrichter des Bezirks/Friedensrichterkreises Kulm


Unter dem nachfolgenden Link finden Sie weitere Infos und alle Friedensrichterämter des Kantons Aargau mit den entsprechenden Kreiseinteilungen.


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