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Gemeinde Schöftland

Inhalt

Wirtebewilligungen / Gastwirtschaft / Lebensmittelsicherheit

Zuständigkeit: Gemeindekanzlei

Schlosshof-Beiz; Markt-Plakat


Aufnahme der Wirtetätigkeit

Gemäss Gastgewerbeverordnung (GGV) § 6 besteht eine Meldepflicht, wonach eine dauerhafte Betriebsaufnahme mindestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden muss. Wenn Sie beabsichtigen, einen Gastronomiebetrieb zu eröffnen, beachten Sie unbedingt die unten aufgeführte Schritt-für-Schritt-Anleitung (PDF-Download).

Verwenden Sie das unten aufgeführte Meldeformular (Onlinedienst) für die Bewilligung zum Ausschank und Verkauf von Spirituosen bei Wirtetätigkeit und insbesondere bei

  • Aufnahme dauernder Wirtetätigkeit
  • eine personelle Änderung in der Betriebsführung
  • den Verkauf von Spirituosen im Verkaufsgeschäft/Kleinhandel

Füllen Sie das Meldeformular vollständig, wahrheitsgetreu und rechtgültig aus. Beachten Sie die Weisungen, Voraussetzungen, Fristen und Termine etc. des Amtes für Verbraucherschutz (AVS), Lebensmittelkontrolle, Aarau; der Vorgehensablauf ist Schritt für Schritt beschrieben.


Einzelanlass
Die Durchführung eines Einzelanlasses mit Wirtetätigkeit ist mindestens 10 Tage vor dem Anlass der Gemeindekanzlei 5040 Schöftland mit dem untenstehenden Gesuchs- und Meldeformular (Link zum Online-Formular der Kant. Lebensmittelkontrolle) schriftlich anzumelden. Dies betrifft öffentliche Fest- und Vereinsanlässe sowie öffentliche Anlässe von Institutionen, Organisationen und ähnliches gemäss §§ 4 und 6 Abs. 2 der Verordnung über das Gastgewerbe vom 25. März 1998.
 


Online-Dienste

Mit der Nutzung des Internetangebots der Gemeinde Schöftland anerkennen Sie stillschweigend die geltenden Nutzungsbedingungen.

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Wirtebewilligung / Aufnahme der Wirtetätigkeit Link
Wirtebewilligung / Einzelanlass mit Wirtetätigkeit Link
Wirtebewilligung / Verlängerung der Öffnungszeiten (pdf, 403.3 kB)


Publikationen

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Unentgeltliche Rechtsauskunft - Daten (pdf, 38.0 kB)
Wirtetätigkeit - Anleitung für Meldung / Infos zum Verfahren (pdf, 379.1 kB)


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