Strassenreklamen - Wahl- und Abstimmungsplakate

Das kantonale Bewilligungs­verfahren für Reklameanlagen behandelt zwei verschiedene Aspekte: Einerseits bedarf das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen grundsätzlich einer strassenverkehrsrechtlichen Bewilligung. Handelt es sich bei der betreffenden Strassen­reklame zudem um eine neue Baute, ist andererseits auch eine Baubewilligung erforderlich.

Wahlplakate / Abstimmungsplakate
In der Gemeinde Schöftland gilt ein generelles Verbot, an den Kandelabern der Gemeinde Abstimmungs- und Wahlplakate anzubringen. Die Gemeinde behält sich vor, bei Widerhandlung die Plakate auf Kosten der Parteien/Organisationen etc. unangemeldet zu demontieren.

Für freistehende Plakate und Plakate auf privatem Eigentum gelten die Vorschriften gemäss Merkblatt des Kantons Aargau. Der nachfolgende Link führt Sie auf die Homepage des Kantons Aargau. Sie erhalten dort detaillierte Infos und können Richtlinien/Weisungen und Merkblätter herunterladen.

Bezüglich der bewilligungsfreien (temporären) Reklamen, wie z.B. Abstimmungs- und Wahlplakate, verweisen wir auf § 49 Abs. 3 der kantonalen Bauverordnung. Beachten Sie dazu die Regeln im entsprechenden Merkblatt.

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