Geburt

Zuständigkeit: Regionales Zivilstandsamt

 

Anmeldung Hausgeburt

Die Anzeige kann persönlich durch den Vater, die Mutter des Kindes, die Hebamme, den Arzt oder eine andere Person, die bei der Geburt dabei war, erfolgen.

Handelt es sich um ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern, so darf die Anzeige durch den Vater nur dann erfolgen, wenn er das Kind bereits vor der Geburt anerkannt hat oder er bei der Geburt dabei war.

Bei der Anzeige einer Hausgeburt ist die Geburtsanzeige der Hebamme vorzulegen. Gemäss Zivilstandsverordnung sind Geburten innert drei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden.

 

Spitalgeburt

Geburten in einem Spital oder einer Geburtsklinik werden durch die Verwaltung direkt an das Zivilstandsamt des Geburtsortes gemeldet.

 

Familienname des Kindes

Falls Eltern miteinander verheiratet: Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, bekommt diesen auch das Kind. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, können sie wählen, ob das Kind den ledigen Familiennamen des Vaters oder der Mutter führt. Familiennamen aus einer allfälligen früheren Ehe können für das Kind nicht gewählt werden. Der für das erste Kind gewählte Familienname gilt auch für alle weiteren Kinder.

Falls Eltern nicht miteinander verheiratet: Das Kind erhält den ledigen Familiennamen der Mutter. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, kann das Kind auch den Namen des Vaters führen. Dazu muss der rechtskräftige Vertrag über das Sorgerecht im Original vorliegen.

Die Vaterschaftsanerkennung bewirkt keine Änderung des Familiennamens.

Besitzt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann der Familienname nach dem Recht des Heimatlandes gewählt werden. Das Zivilstandsamt Ihres Wohnortes informiert Sie diesbezüglich gerne persönlich.

 

Vornamen des Kindes

Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie gemeinsam die Vornamen des Kindes. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, unterliegt das Recht zur Bestimmung des Vornamens jener/n Person/en, welche die Elterliche Sorge besitzt/en. 

Die Eltern können ihrem Kind grundsätzlich einen oder mehrere beliebigen Vornamen geben, sofern diese nicht die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen. Auf der Homepage www.firstname.ch können Sie Vornamen und deren Bedeutung nachschlagen.

Bei der Vaterschaftsanerkennung können Vornamen nicht geändert oder ergänzt werden.


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Gedruckt am 04.06.2023 02:26:32