Hundehaltung / Leinenpflicht im Wald - 1. April bis 31. Juli

1. April 2024

Hundeleinenpflicht im Wald

Hunde sind im Wald und am Waldrand jeweils vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. Dies, um die Brut- und Setzzeit der Wildtiere nicht zu stören. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.

 

Auszug aus dem Polizeireglement § 18  /  Aufforderung Leinenpflicht:

1) Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen noch Tiere und Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen.

2) Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist den Behörden sofort zu melden.

3) Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass ausserhalb besonders eingerichteter Plätze der öffentliche und fremde private Grund nicht durch die Tiere verunreinigt wird. Sie sind verpflichtet, den Kot einzusammeln und zweckmässig zu beseitigen.

4) Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Auf verkehrsreichen Strassen, auf Rad- und Gehwegen sowie Plätzen, auf dem Friedhof, öffentlichen Spiel-, Sport-, Schul- und Parkanlagen sind Hunde an der Leine zu führen. Im Wald gilt das Jagdrecht.
 

Link Kanton Aargau
Hundegesetz HuG
Hundeverordnung HuV