Gemäss Zivilstandsverordnung sind Geburten innert drei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden.

 

Anmeldung Hausgeburt

Die Hebamme ist verpflichtet, die Hausgeburt innert drei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Die Meldung kann schriftlich erfolgen. Es muss dabei der Original Geburtsanmeldung der Hebamme vorliegen inkl. Unterschrift der Eltern zum Vornamen des Kindes. Eine persönliche Vorsprache der Hebamme oder der Eltern auf dem Zivilstandsamt ist nicht notwendig. 

 

Spitalgeburt

Geburten in einem Spital oder einer Geburtsklinik werden durch die Verwaltung direkt an das Zivilstandsamt des Geburtsortes gemeldet.

 

Familienname des Kindes

Bei verheirateten Eltern: Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, bekommt diesen auch das Kind. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, können sie wählen, ob das Kind den ledigen Familiennamen des Vaters oder der Mutter führt. Familiennamen aus einer allfälligen früheren Ehe können für das Kind nicht gewählt werden. Der für das erste Kind gewählte Familienname gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

Wenn die Eltern nicht verheiratet sind: Das Kind erhält den ledigen Familiennamen der Mutter. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, kann das Kind auch den Namen des Vaters führen. Dazu muss der rechtskräftige Vertrag über die gemeinsame elterliche Sorge im Original vorliegen.

Besitzt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann der Familienname nach dem Recht des Heimatlandes gewählt werden. Das Zivilstandsamt Ihres Wohnortes informiert Sie diesbezüglich gerne persönlich.

 

Vornamen des Kindes

Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie gemeinsam die Vornamen des Kindes. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, unterliegt das Recht zur Bestimmung des Vornamens jener/n Person/en, welche die Elterliche Sorge besitzt/en. 

Die Eltern können ihrem Kind grundsätzlich einen oder mehrere beliebigen Vornamen geben, sofern diese nicht die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen. 

Zugehörige Objekte